LAG München - Urteil vom 07.09.2011
5 Sa 26/11
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; TVG § 1 Abs. 1; MTV Nr. 2 Cockpitpersonal C. Flugdienst GmbH § 6 Abs. 1 Buchst. b;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 1175/10

Versetzung eines Piloten durch Zuweisung eines neuen Stationierungsortes bei Verstoß gegen schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien

LAG München, Urteil vom 07.09.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 26/11

DRsp Nr. 2012/81

Versetzung eines Piloten durch Zuweisung eines neuen Stationierungsortes bei Verstoß gegen schuldrechtliche Verpflichtung der Tarifvertragsparteien

1. Eine einseitige Veränderung des Einsatzorts, der den Beginn der für die Arbeitszeit maßgeblichen "Arbeitstätigkeit" bestimmt, ist eine Versetzung. 2. Ein Verstoß der Arbeitgeberin gegen eine sich gegenüber der Vereinigung Cockpit e.V. ergebende schuldrechtliche Verpflichtung schlägt nicht auf die Wirksamkeit einer Versetzung durch. 3. Da ein Pilot seine Haupttätigkeit in einem Flugzeug erbringt und dieses nicht notwendig am Stationierungsort bestiegen wird, ist es schon im Hinblick auf die tariflichen Regelungen notwendig, den Stationierungsort als "dienstlichen Wohnsitz" zu bestimmen.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 16.12.2010 - Az. 30 Ca 1175/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; GewO § 106 S. 1; TVG § 1 Abs. 1; MTV Nr. 2 Cockpitpersonal C. Flugdienst GmbH § 6 Abs. 1 Buchst. b;

Tatbestand: