OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.03.2013
6 B 11/13
Normen:
BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 1, 2; LBG NRW § 33 Abs. 1 S. 3; SGB IX § 85;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 543/12

Versetzung eines Hauptwerkmeisters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.03.2013 - Aktenzeichen 6 B 11/13

DRsp Nr. 2013/5212

Versetzung eines Hauptwerkmeisters in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Erfolglose Beschwerde eines Hauptwerkmeisters, der sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit wendet.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung des angefochtenen Beschlusses für beide Rechtszüge auf jeweils bis 19.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BeamtStG § 26 Abs. 1 S. 1, 2; LBG NRW § 33 Abs. 1 S. 3; SGB IX § 85;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hätte stattgeben müssen.