LAG Hamm - Urteil vom 01.03.2007
15 (19) Sa 1088/06
Normen:
BetrVG § 95 Abs. 3 ; SGB IX § 81 Abs. 4 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 12.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 281/06

Versetzung eines Facharbeiters aufgrund einvernehmlicher Abänderung des bestehenden Arbeitsverhältnisses

LAG Hamm, Urteil vom 01.03.2007 - Aktenzeichen 15 (19) Sa 1088/06

DRsp Nr. 2007/9661

Versetzung eines Facharbeiters aufgrund einvernehmlicher Abänderung des bestehenden Arbeitsverhältnisses

Hat sich der Arbeitnehmer unter Abänderung des bestehenden Arbeitsverhältnisses damit einverstanden erklärt, eine Stelle als Facharbeiter in den Bereichen CNC- und NC-Stoßen, CNC- und NC-Nutenziehen sowie CNC- und NC-Fräsen zu übernehmen, wird ihm damit nicht lediglich eine bestimmte Tätigkeit zugewiesen; vielmehr schuldet er nach dieser Vereinbarung arbeitsvertraglich Facharbeitertätigkeiten in den vorgenannten Bereichen, wozu auch anfallende Arbeiten am Fräs-/Bohrwerk Rocco sowie Fräs-/Bohrwerk Sacem gehören.

Normenkette:

BetrVG § 95 Abs. 3 ; SGB IX § 81 Abs. 4 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.

Der am 01.02.12xx geborene Kläger ist seit dem 01.05.1963 bei der Beklagten als Facharbeiter beschäftigt. Beim Kläger besteht ein Grad der Behinderung von 60. Bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Betriebsrat gewählt.

Am 28.02.2002 unterzeichnete der Kläger ein ihm von der Beklagten vorgelegtes Schriftstück, das als "Einvernehmliche Abänderung des bestehenden Arbeitsverhältnisses" überschrieben ist und folgenden Wortlaut hat:

"Hiermit vereinbaren die G1xxxx W2xxxxx M2xxxxxxxxxxxxx GmbH & Co.KG und Herr C1xxxxx S1xxxxx folgende Abänderung: