Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.
Der am 01.02.12xx geborene Kläger ist seit dem 01.05.1963 bei der Beklagten als Facharbeiter beschäftigt. Beim Kläger besteht ein Grad der Behinderung von 60. Bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt, ist ein Betriebsrat gewählt.
Am 28.02.2002 unterzeichnete der Kläger ein ihm von der Beklagten vorgelegtes Schriftstück, das als "Einvernehmliche Abänderung des bestehenden Arbeitsverhältnisses" überschrieben ist und folgenden Wortlaut hat:
"Hiermit vereinbaren die G1xxxx W2xxxxx M2xxxxxxxxxxxxx GmbH & Co.KG und Herr C1xxxxx S1xxxxx folgende Abänderung:
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