BAG - Urteil vom 26.01.1993
1 AZR 303/92
Normen:
BetrVG § 99, § 50, § 103;
Fundstellen:
AP Nr. 102 zu § 99 BetrVG 1972
BB 1993, 1871
BB 1993, 796
BB 1993, 796, 1871
DB 1993, 1475
EzA § 99 BetrVG 1972 Nr. 109
NZA 1993, 714
SAE 1994, 303
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 27.02.1992vom 22.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 68/91 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 10277/91

Versetzung eines Betriebsratsmitglieds in einen anderen Betrieb; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

BAG, Urteil vom 26.01.1993 - Aktenzeichen 1 AZR 303/92

DRsp Nr. 1993/3370

Versetzung eines Betriebsratsmitglieds in einen anderen Betrieb; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

»Wird ein Arbeitnehmer auf Dauer in einen anderen Betrieb des Arbeitgebers versetzt, bedarf es neben der Zustimmung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebes auch der Zustimmung des Betriebsrats des abgebenden Betriebes, wenn der Arbeitnehmer mit der Versetzung nicht einverstanden ist (Senatsbeschluß vom 20. September 1990 - 1 ABR 37/90 - BAGE 66, 57 = AP Nr. 84 zu § 99 BetrVG 1972). Für die Wahrnehmung dieser Mitbestimmungsrechte ist nicht der Gesamtbetriebsrat zuständig. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine Reihe von Versetzungen in einer sogenannten Personalrunde zusammenfaßt und deshalb mehrere Betriebsräte betroffen sind.«

Normenkette:

BetrVG § 99, § 50, § 103;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer vom Beklagten angeordneten Versetzung des Klägers.