LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 28.02.2012
L 11 AS 157/12 B
Normen:
SGG § 192; SGG § 172; SGG § 144 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 3158/09

VerschuldenskostenProzeßbevollmächtigterBeschwerdebefugnis keien isolierte Überprüfung

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.02.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 157/12 B

DRsp Nr. 2012/19144

VerschuldenskostenProzeßbevollmächtigterBeschwerdebefugnis keien isolierte Überprüfung

1. Ein Prozeßbevollmächtigter, der Verschuldenskosten persönlich auferlegt erhalten hat, ist auch allein beschwert; der Kläger kann deswegen keine Beschwerde erheben. 2. Die isolierte Beschwerde allein gegen Verschuldenskostentragung nach § 192 SGG ist von Gesetzes wegen gemäß § 14 Abs. 4 SGG ausgeschlossen.

Die Beschwerde des Klägers gegen die im Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. Dezember 2011 getroffene Kostenentscheidung nach § 192 Sozialgerichtsgesetz wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 192; SGG § 172; SGG § 144 Abs. 4;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Auferlegung von Kosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG).