Die Beschwerde des Klägers gegen die im Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. Dezember 2011 getroffene Kostenentscheidung nach § 192 Sozialgerichtsgesetz wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Auferlegung von Kosten nach § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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