LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 05.04.2012
L 11 AS 160/12 B
Normen:
SGG § 192 Abs. 1; SGG § 192 Abs. 3; SGG § 172;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 07.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 50 AS 915/10

VerschuldenskostenKeine isolierte Anfechtbarkeit der KostenauferlegungGeltung auch für Prozessbevollmächtigte

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.04.2012 - Aktenzeichen L 11 AS 160/12 B

DRsp Nr. 2012/19135

VerschuldenskostenKeine isolierte Anfechtbarkeit der KostenauferlegungGeltung auch für Prozessbevollmächtigte

1. Die Verschuldenskosten unter den Voraussetzungen des § 192 Abs. 1 oder Abs. 2 SGG können gem. § 192 Abs. 3 SGG nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, also nicht isoliert auf Beschwerde hin. 2. Rechtsmittel gegen ein Urteil ist nämlich nur die Berufung, nicht aber eine Beschwerde. 3. Keine Ausnahme gibt es mangels gesetzlicher Regelung, soweit ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter nach § 192 Abs 1 Satz 2 SGG unmittelbar mit Verschuldenskosten belastet wurde.

Die Beschwerde gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten im Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

SGG § 192 Abs. 1; SGG § 192 Abs. 3; SGG § 172;

Gründe:

I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführer (nachstehend Beschwerdeführer) wendet sich dagegen, dass ihm als Prozessbevollmächtigten im Urteil des Sozialgerichts (SG) Braunschweig vom 7. Dezember 2011 Verschuldenskosten auferlegt worden sind.

In dieser Entscheidung hat das SG die Klage des vom Beschwerdeführer vertretenen Klägers auf höhere Leistungen nach dem - Grundsicherung für Arbeitsuchende () abgewiesen.