Die Beschwerde gegen die Auferlegung von Verschuldenskosten im Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 7. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführer (nachstehend Beschwerdeführer) wendet sich dagegen, dass ihm als Prozessbevollmächtigten im Urteil des Sozialgerichts (
In dieser Entscheidung hat das
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