Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche.
Der Kläger war ab 1982 bei der Gesenkschmiede H beschäftigt, diese wurde im Jahr 1997 durch die Beklagte übernommen. Er ist Mitglied der IG Metall. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen Anwendung. Die Beklagte ist mit Wirkung zum 31. Dezember 1996 aus dem Arbeitgeberverband der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen ausgetreten.
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