BSG - Beschluss vom 04.03.2015
B 13 R 37/14 BH
Normen:
SGB III § 145 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 1535/12
SG Altenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1475/11

Versagung voller ErwerbsminderungsrenteBindung des Rentenversicherungsträgers an ein Aktenlagegutachten

BSG, Beschluss vom 04.03.2015 - Aktenzeichen B 13 R 37/14 BH

DRsp Nr. 2015/5969

Versagung voller Erwerbsminderungsrente Bindung des Rentenversicherungsträgers an ein Aktenlagegutachten

1. Die Frage einer - fehlenden - Bindung des Rentenversicherungsträgers an ein Aktenlagegutachten des Ärztlichen Dienstes der BA lässt sich unmittelbar aus dem Gesetz beantworten; denn nach § 145 Abs. 1 S. 1 SGB III hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinn der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. 2. Aus Satz 2 dieser Vorschrift ergibt sich, dass die Feststellung, ob eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung trifft; daraus wird deutlich, dass allein der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung die Frage nach einer möglichen Leistungsminderung in rentenberechtigendem Ausmaß verbindlich klärt.