Unter Abänderung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Augsburg vom 5. Februar 2008 werden der Bescheid der Beklagten vom 19. April 2005 und der Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2005 aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der am 1957 geborene Kläger hat keine Berufsausbildung abgeschlossen. Er war - mit Unterbrechungen - seit 1. September 1987 bis 17. April 2000 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 18. April 2000 bis 24. September 2001 bezog er Krankengeld. Seitdem wurden für den Kläger keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt.
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