1. auf die sofortige Beschwerde des Klägers der Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 25.05.2016 -
a) Hinsichtlich der Klageanträge zu den Ziffern 1, 2 und 3 aus dem Schriftsatz vom 24.05.2016 ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.
b) Das Verfahren wird bezüglich des Klageantrages zu Ziffer 4 aus dem Schriftsatz vom 28.09.2016 sowie der Widerklage mit Schriftsatz vom 17.05.2016 abgetrennt. Diesbezüglich ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet. Der Rechtsstreit wird hinsichtlich des abgetrennten Teils an das Landgericht Neubrandenburg verwiesen.
2. Die Parteien tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
I.
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