Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Juni 2010 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 10. Juni und 28. Juni 2010 - 1 U 2635/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 2.099.043,28 € festgesetzt.
I.
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