LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 14.01.2013
6 Ta 226/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1381/12

Versagung der Prozesskostenhilfe bei zumutbarer Verwertung von Grund- oder Wohnungseigentum

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2013 - Aktenzeichen 6 Ta 226/12

DRsp Nr. 2013/2084

Versagung der Prozesskostenhilfe bei zumutbarer Verwertung von Grund- oder Wohnungseigentum

Grund- oder Wohnungseigentum, das dem Hilfesuchenden nicht als eigene Wohnstatt, sondern als bloße Kapitalanlage dient, ist im Rahmen der §§ 114, 115 ZPO als verwertbares Vermögen in Ansatz zu bringen, indem die Partei als gehalten anzusehen ist, im Rahmen des Zumutbaren zu beleihen oder notfalls zu veräußern, um die Kosten eines Rechtstreits zu bestreiten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 4. Oktober 2012 - 8 Ca 1381/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines arbeitsrechtlichen Bestandsschutzverfahrens.

Der Kläger machte mit formulargemäßer Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. Juli 2012 Einkommensangaben über (zuletzt) 434,40 EUR monatlichen Arbeitslosengelds und Vermögen in Gestalt einer - fremdvermieteten - Eigentumswohnung im Wert von 165.000,- EUR, deren Finanzierungslast i.H.v. zuletzt 145.000,- EUR mit 950,- EUR monatlicher Tilgung aus dem 1.140,- EUR (warm) betragenden monatlichen Mietzins erbracht wird.