Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 4. Oktober 2012 -
I.
Der Kläger wendet sich im Wege der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung eines arbeitsrechtlichen Bestandsschutzverfahrens.
Der Kläger machte mit formulargemäßer Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. Juli 2012 Einkommensangaben über (zuletzt) 434,40 EUR monatlichen Arbeitslosengelds und Vermögen in Gestalt einer - fremdvermieteten - Eigentumswohnung im Wert von 165.000,- EUR, deren Finanzierungslast i.H.v. zuletzt 145.000,- EUR mit 950,- EUR monatlicher Tilgung aus dem 1.140,- EUR (warm) betragenden monatlichen Mietzins erbracht wird.
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