Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 25.02.2011 - 3 Ca 127 a/11 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien um Zahlung.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 25.02.2011 den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, sie besitze Vermögen in Höhe von 5.591,00 €, weshalb es ihr unter Berücksichtigung des Schonbetrags in Höhe von 2.600,00 € zuzumuten sei, die Kosten der Prozessführung aus ihrem Vermögen aufzubringen.
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