Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 16.09.2010
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I. Der Kläger hat in erster Instanz einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt, dem keinerlei Unterlagen zur Glaubhaftmachung beigefügt waren. In der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2010 wurde die Instanz durch Urteil beendet. Dem Kläger wurde mit Schreiben vom 21.07.2010 eine Nachfrist unter Hinweis auf § 118 ZPO von drei Wochen zur Einreichung der Unterlagen zwecks Glaubhaftmachung der Angaben in der Prozesskostenhilfeerklärung eingeräumt. Das Schreiben wurde erneut am 27.08.2010 per Zustellungsurkunde zugestellt. Erst am 24.09.2010 gingen die angeforderten Unterlagen beim Arbeitsgericht Aachen ein. Zwischenzeitlich hatte das Arbeitsgericht durch den angegriffenen Beschluss die Prozesskostenhilfe bereits zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde.
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