LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.08.2007
3 Ta 190/07
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 514/07

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlenden Unterlagen - keine Hinweispflicht des Gerichts bei zugesagter Nachreichung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 3 Ta 190/07

DRsp Nr. 2008/1811

Versagung der Prozesskostenhilfe bei fehlenden Unterlagen - keine Hinweispflicht des Gerichts bei zugesagter Nachreichung

1. Zur Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bedarf es der Vorlage einer entsprechenden Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO; eine Antragsstellung zur Prozesskostenhilfe ist nur dann vollständig, wenn sie allen Anforderungen genügt, die sich aus § 117 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO ergeben.2. Endet die Klageschrift mit dem Hinweis "PKH-Antrag wird umgehend nachgereicht!", ist (jedenfalls) aus diesem Grunde ein richterlicher Hinweis auf die Unvollständigkeit des Prozesskostenhilfeantrages entbehrlich.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Prozesskostenhilfe und RA-Beiordnung für das Erkenntnis-Verfahren, das durch das - zwischenzeitlich rechtskräftige - Versäumnisurteil vom 03.07.2007 - 6 Ca 514/07 - des Arbeitsgerichts abgeschlossen ist.