LAG Köln - Urteil vom 22.03.2013
4 Sa 1062/12
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1; HGB § 60 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2752/11

Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung bei Konkurrenztätigkeit eines Werkstattmeisters für anderes Transportunternehmen

LAG Köln, Urteil vom 22.03.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 1062/12

DRsp Nr. 2013/17887

Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung bei Konkurrenztätigkeit eines Werkstattmeisters für anderes Transportunternehmen

Anspruch auf Nebentätigkeitsgenehmigung; Konkurrenztätigkeit

1. Bei einem arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich geregelten Genehmigungsvorbehalt besteht nur dann ein Anspruch auf Nebentätigkeitsgenehmigung, wenn eine Beeinträchtigung der Interessen der Arbeitgeberin nicht zu erwarten ist; dabei ist grundsätzlich die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit des Arbeitnehmers zu beachten. 2. Interessen der Arbeitgeberin sind insbesondere dann beeinträchtigt, wenn es sich um eine Konkurrenztätigkeit handelt; während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seiner Arbeitgeberin untersagt, auch wenn keine entsprechenden individual- oder kollektivrechtlichen Regelungen bestehen. 3. Da es bei dem Wettbewerbsverbot auf den Marktbereich oder den Tätigkeitsbereich ankommt, ist nicht entscheidend, welche konkreten Kunden jeweils von der Arbeitgeberin und dem Konkurrenzunternehmen bedient werden; insoweit kommt es allein auf die in dem Marktbereich möglichen Geschäfte an.