LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.12.2023
L 2 AS 1423/23 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 09.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 38 AS 1381/23

Versagung der Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen Nichtunternehmens aller erforderlichen Maßnahmen zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.12.2023 - Aktenzeichen L 2 AS 1423/23 B ER

DRsp Nr. 2024/1439

Versagung der Gewährung vorläufiger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wegen Nichtunternehmens aller erforderlichen Maßnahmen zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.10.2023 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat dem Antrag, den Antragstellern vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch 2. Buch (SGB II) zu gewähren, jedenfalls im Ergebnis zu Recht nicht entsprochen.