I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, ihm ab 1.7.1997 eine Altersrente unter Zugrundelegung von "Ghetto-Beschäftigungszeiten" nach den Bestimmungen des "Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG)" vom 20.6.2002 (BGBl I 2074) zu zahlen.
Der Kläger wurde am 7.1.1922 in M. (vom Landesssozialgericht [LSG] als "Miedzyrczek" bezeichnet) geboren und wanderte 1945 nach Palästina aus. Er lebt als israelischer Staatsangehöriger in Israel. Als Verfolgter des Nationalsozialismus erhielt er eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen Freiheitsentziehung von November 1939 bis Juli 1944.
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