Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die (jetzige) Beklagte, B. Deutschland GmbH, mit Hauptsitz in F. befasst sich mit der Installation und Wartung von Sicherheitsanlagen. Der am 09.03.1978 geborene Kläger war seit dem 04.05.1998 zunächst bei einer Firma D.J.Q.F. FRANCE (Deutschland) GmbH mit Sitz in T./Ts. beschäftigt. Diese firmierte ab Juli 2001 unter der Bezeichnung B. Sicherheitstechnik GmbH, ab November 2002 unter der Bezeichnung B. Q. GmbH.
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