LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.01.2008
7 Ta 283/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3 ; ArbGG § 78 S. 1 ; BGB § 187 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1575/03

Versäumung der Beschwerdefrist

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.01.2008 - Aktenzeichen 7 Ta 283/07

DRsp Nr. 2008/4370

Versäumung der Beschwerdefrist

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ; ZPO § 127 Abs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 3 ; ArbGG § 78 S. 1 ; BGB § 187 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat dem Kläger mit Beschluss vom 12.06.2003 Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Kündigungsrechtsstreites (Az. 1 Ca 1575/03) unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes bewilligt.

Nachdem der Rechtsstreit beendet war, hat das Arbeitsgericht den Kläger Mitte des Jahres 2007 mehrmals aufgefordert, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, um die Überprüfung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO durchführen zu können. Der Kläger reagierte hierauf nicht, so dass das Arbeitsgericht Koblenz mit Beschluss vom 07.08.2007 den Bewilligungsbeschluss aufgehoben hat.

Der Kläger hat gegen diese Entscheidung, welche ihm am 15.09.2007 zugestellt worden ist, am 16.10.2007 Beschwerde, die sein bisheriger Prozessbevollmächtigter eingereicht hat, eingelegt.

Das Arbeitsgericht Koblenz hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere auf die von beiden Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.