Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-Aufhebungsbeschluss vom 16.11.2006 ist unzulässig.
Nach §§ 569 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozesskostenhilfe binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Vorliegend hat der Kläger die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde versäumt. Der PKH-Aufhebungsbeschluss ist seinem Prozessbevollmächtigten, der als solcher auch für das PKH-Überprüfungsverfahren bestellt war (vgl. BAG v. 19.07.2006 - 3 AZB 18/06 ), am 20.11.2006 förmlich zugestellt worden. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen die mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheidung ist erst am 22.12.2006 und somit nach Ablauf der einmonatigen Notfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO beim Arbeitsgericht eingegangen.
Die sofortige Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
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