LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.04.2016
L 17 U 186/15
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 U 590/10

Versäumung der BerufungsfristWiedereinsetzung in den vorigen StandVerschulden eines Bevollmächtigten

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen L 17 U 186/15

DRsp Nr. 2016/16220

Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Verschulden eines Bevollmächtigten

1. Das Verschulden eines Bevollmächtigten muss sich ein Berufungsführer zurechnen lassen. 2. Dies gilt auch für in Untervollmacht tätige Rechtsanwälte, soweit ihnen zumindest ein Teilbereich des Verfahrens zur selbständigen Erledigung übertragen worden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dortmund vom 20.11.2014 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1;

Tatbestand