LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 07.02.2013
L 5 AS 626/12
Normen:
SGG § 151 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 1 S. 1; SGG § 67;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1511/12
SG Magdeburg, vom 16.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 1528/12

Versäumung der Berufungsfrist und Fehlen von Gründen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.02.2013 - Aktenzeichen L 5 AS 626/12

DRsp Nr. 2014/14126

Versäumung der Berufungsfrist und Fehlen von Gründen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Berufungen des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Magdeburg vom 16. Mai 2012 werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufungsverfahren wird abgelehnt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151 Abs. 1; SGG § 64 Abs. 1 S. 1; SGG § 67;

Gründe:

I.

Der Kläger, der laufend vom Beklagten Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) bezieht, begehrt in den o.g. sozialgerichtlichen Klageverfahren Leistungen zur Beschaffung einer Wohnungserstausstattung in Höhe von 5.000 EUR (L 5 AS 626/12) bzw. in Höhe von 7.500 EUR (L 5 AS 627/12).

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheiden vom 16. Mai 2012 die Klagen abgewiesen.

Gegen die ihm am 18. Mai 2012 zugestellten Gerichtsbescheide (vgl. PZU Bl. 51 in L 5 AS 626/12 und Bl. 49 in L 5 AS 627/12) hat der Kläger jeweils am 19. Juni 2012 "Sachbeschwerde" eingelegt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der zweitinstanzlichen Verfahren beantragt.