LSG Bayern - Urteil vom 28.03.2012
L 2 P 72/11
Normen:
SGG § 151; SGG § 158; SGG § 67;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 P 86/10

Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verschulden des gesetzlichen Vertreters

LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2012 - Aktenzeichen L 2 P 72/11

DRsp Nr. 2012/9236

Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Verschulden des gesetzlichen Vertreters

Verschulden des gesetzlichen Vertreters und des Prozessbevollmächtigten steht dem Verschulden des Beteiligten gleich. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 8. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 151; SGG § 158; SGG § 67;

Tatbestand:

Die 1927 geborene Klägerin ist Rechtsnachfolgerin von A. T., zuletzt wohnhaft in A-Stadt, M-Straße 6. Frau T., im November 2010 verstorben, ließ im Mai 2010 durch ihren Bevollmächtigten bei der Beklagten beantragen, dass diese einen Versorgungsvertrag mit der polnischen Pflegerin K. K. abschließe. Anschließend sollte diese die Pflege von Frau T. als Sachleistung nach § 36 Sozialgesetzbuch (SGB) XI erbringen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2010 ab.

Hiergegen hat die Klägerin am 07.12.2010 durch ihren Bevollmächtigten Klage beim Sozialgericht Würzburg erhoben. Die Generalvollmacht der Klägerin an ihren Sohn vom 22.11.1990 ist vorgelegt worden.