I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.10.2010 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit ab 01.02.2007 streitig.
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