LSG Bayern - Urteil vom 12.10.2011
L 18 SO 8/11
Normen:
SGG § 151; SGG § 64; SGG § 67;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 22.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 SO 60/09

Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen

LSG Bayern, Urteil vom 12.10.2011 - Aktenzeichen L 18 SO 8/11

DRsp Nr. 2011/22210

Versäumung der Berufungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Darlegung von Wiedereinsetzungsgründen

1. Zur Frage der Berufungsfrist. 2. Ein Verfahrensbeteiligter hat Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 67 Abs. 1 SGG nicht dargetan, wenn er ein gerichtliches Schreiben mit ausführlichen Hinweisen zu Gründen, bei deren Vorliegen eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt, nicht beantwortet. Das gilt auch dann, wenn er in der Berufungsschrift die Zurücksetzung des Verfahrens "in den vorhergehenden Stand" beantragt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.10.2010 wird als unzulässig verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 151; SGG § 64; SGG § 67;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) für die Zeit ab 01.02.2007 streitig.