BSG - Urteil vom 23.01.2008
B 10 EG 6/07 R
Normen:
BErzGG § 4 Abs. 2 S. 3 ; SGB X § 27 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 § 27 Abs. 5 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 381
NZS 2009, 175
Vorinstanzen:
LSG Chemnitz, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 EG 4/05
SG Dresden, vom 25.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 EG 8/02

Versäumung der Antragsfrist auf Erziehungsgeld; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BSG, Urteil vom 23.01.2008 - Aktenzeichen B 10 EG 6/07 R

DRsp Nr. 2008/11931

Versäumung der Antragsfrist auf Erziehungsgeld; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Auch dem, der es unverschuldet versäumt, rechtzeitig Erziehungsgeld zu beantragen, wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Dabei ist dem Säumigen bei der Prüfung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch das Verschulden seines funktionalen Vertreters zuzurechnen. 2. Für einen Rechtsunkundigen ist eine als Jurist ausgebildete und berufstätige Auskunftsperson regelmäßig als kompetent zur Beantwortung von Rechtsfragen anzusehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BErzGG § 4 Abs. 2 S. 3 ; SGB X § 27 Abs. 1 S. 1 § 27 Abs. 1 S. 2 § 27 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin auch für die Zeit vom 3.3. bis zum 20.9.2000 Anspruch auf Erziehungsgeld (Erzg) hat.

Am 21.3.2001 beantragte die Klägerin Erzg für das erste Lebensjahr ihrer am 3.3.2000 geborenen Tochter M. und bat darum, die Leistung rückwirkend über den Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung hinaus bereits ab dem Geburtsdatum ihrer Tochter zu gewähren. Von der Frist habe sie erst jetzt erfahren. Ihr Ehemann, der Volljurist sei, habe ihr im Juni 2000 auf Nachfrage erklärt, dass keine Fristen zu beachten seien.