I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin auch für die Zeit vom 3.3. bis zum 20.9.2000 Anspruch auf Erziehungsgeld (Erzg) hat.
Am 21.3.2001 beantragte die Klägerin Erzg für das erste Lebensjahr ihrer am 3.3.2000 geborenen Tochter M. und bat darum, die Leistung rückwirkend über den Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung hinaus bereits ab dem Geburtsdatum ihrer Tochter zu gewähren. Von der Frist habe sie erst jetzt erfahren. Ihr Ehemann, der Volljurist sei, habe ihr im Juni 2000 auf Nachfrage erklärt, dass keine Fristen zu beachten seien.
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