BAG - Beschluß vom 11.06.1997
7 ABR 5/96
Normen:
BetrVG § 38 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 22 zu § 38 BetrVG 1972
BB 1997, 2280
DRsp VI(642)288b
NZA 1997, 1301
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Wiesbaden - Beschluß vom 26. Juli 1994 - 8 BV 6/94 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Beschluß vom 03. August 1995 - 12 TaBV 159/94 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Verringerung der Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder

BAG, Beschluß vom 11.06.1997 - Aktenzeichen 7 ABR 5/96

DRsp Nr. 1997/9064

Verringerung der Zahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder

»Durch Betriebsvereinbarung kann auch dann eine geringere Anzahl freizustellender Betriebsratsmitglieder als nach der gesetzlichen Mindeststaffel vereinbart werden, wenn dadurch kein Mitglied einer Minderheitsliste freigestellt wird.«

Normenkette:

BetrVG § 38 Abs. 1, 2 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder die Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterschritten werden durfte und ob die Freistellungswahl der Betriebsratsmitglieder B. und G. unwirksam war.

Im Betrieb der Arbeitgeberin in W., die dort etwa 1.120 Arbeitnehmer beschäftigt, wurde am 29. März 1994 ein 15köpfiger Betriebsrat gewählt. Dabei entfielen auf die Gruppe der Angestellten 13 und auf die Gruppe der Arbeiter zwei Betriebsratssitze. Aus der Liste 1 der Gruppe der Angestellten wurden vier Betriebsratsmitglieder gewählt, darunter die Antragsteller W. (Beteiligte zu 1) und G. (Beteiligter zu 2). Die Liste 2 der Gruppe der Angestellten erhielt neun Sitze, darunter den jetzigen Betriebsratsvorsitzenden B. (Beteiligter zu 4).