BSG - Urteil vom 07.02.2002
B 7 AL 14/01 R
Normen:
SGB III § 415 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 430
Vorinstanzen:
LSG Halle (Saale) - L 2 AL 72/99 - 23.11.2000,
SG Magdeburg, vom 13.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 164/99

Verringerung der Beschäftigtenzahl bei der Förderungsfähigkeit von Strukturanpassungsmaßnahmen

BSG, Urteil vom 07.02.2002 - Aktenzeichen B 7 AL 14/01 R

DRsp Nr. 2002/11643

Verringerung der Beschäftigtenzahl bei der Förderungsfähigkeit von Strukturanpassungsmaßnahmen

1. Für die Förderung im Rahmen der Strukturanpassungsmaßnahmen Ost für Wirtschaftsunternehmen nach § 415 Abs. 3 SGB III kommt es darauf an, dass die Zahl der im Betrieb bereits beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert wird. Hier ist der Vergleich der Beschäftigtenzahl zu bestimmten Stichtagen maßgebend, so daß zwischenzeitliche Schwankungen unerheblich sind. Auch zur Überbrückung der Urlaubszeit befristet eingestellte Arbeitnehmer sind für den Vergleich mitzuzählen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 415 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Die beklagte Bundesanstalt für Arbeit wendet sich gegen die im Berufungsurteil getroffene Feststellung, dass der Antrag der Klägerin auf Förderung der Einstellung eines Arbeitnehmers zu Unrecht abgelehnt worden sei.