1. § 97 Abs. 2 S. 1 SGG ist Prüfungsmaßstab für den einstweiligen Rechtsschutz gegen die Verrechnung laufender Leistungen.2. Nach § 122BSHG beurteilt sich, ob der in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Leistungsberechtigte durch die Verrechnung hilfebedürftig iS des BSHG wird.3. Beschlüsse des Sozialgerichts im Aussetzungsverfahren nach § 97 Abs. 2 S. 1 SGG müssen eine Kostenentscheidung enthalten.4. Da das mit den Rahmengebühren des § 116 Abs. 1 BRAGebO abzugeltende Aussetzungsverfahren und das nachfolgende Beschwerdeverfahren vor dem LSG kostenrechtlich eine Angelegenheit sind, ist über Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu befinden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]