LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.03.2016
L 1 R 471/15 B ER
Normen:
SGB I §§ 51 f.; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGG § 86a Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Dessau-Roßlau, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 414/15

Verrechnung einer Rente mit rückständigen SozialversicherungsbeiträgenEinstweiliger RechtsschutzAnspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsInteressen- und FolgenabwägungRegel-Ausnahme-Verhältnis

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.03.2016 - Aktenzeichen L 1 R 471/15 B ER

DRsp Nr. 2018/4103

Verrechnung einer Rente mit rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen Einstweiliger Rechtsschutz Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Interessen- und Folgenabwägung Regel-Ausnahme-Verhältnis

1. Einen ausdrücklichen Maßstab für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung sieht § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG nicht vor. 2. Das Gericht entscheidet aufgrund einer Interessenabwägung; je größer die Erfolgsaussichten, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. 3. Ist die in der Hauptsache zulässige Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet. 4. Dem gegenüber ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig ist und der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. 5. Sind die Erfolgsaussichten der Klage nicht derart eindeutig zu beurteilen, sind neben den Erfolgsaussichten weitere Gesichtspunkte in die Abwägungsentscheidung einzustellen, insbesondere auch eine Folgenabwägung sowie die Berücksichtigung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses des § 86a Abs. 2 SGG.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 30. September 2015 abgeändert.