SG Freiburg (Breisgau) - S 2 KnV 799/96 - 18.10.1996,
Verpflichtungen des Leistungsträgers bei der Pfändung von Sozialleistungen
LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 06.08.1997 - Aktenzeichen L 13 KnV 3659/96
DRsp Nr. 2006/23892
Verpflichtungen des Leistungsträgers bei der Pfändung von Sozialleistungen
Bei der Pfändung von Sozialleistungen muß sich der Leistungsträger, der nicht zuverlässig und aktuell Kenntnis von der Zahl der kraft Gesetzes unterhaltspflichtigen Angehörigen hat, die Kenntnis z.B. durch Rückfrage beim Leistungsberechtigten selbst verschaffen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]