OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 11.09.2012
12 B 1020/12
Normen:
SGB VIII § 31; SGB VIII § 42 Abs. 3; GG Art. 6; EMRK Art. 8;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 1334
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 358/12

Verpflichtungen des Jugendamtes im Zusammenhang mit der Inobhutnahme eines Kindes wegen einer mangelnden Sorgefähigkeit des Erziehungsberechtigten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 - Aktenzeichen 12 B 1020/12

DRsp Nr. 2013/5146

Verpflichtungen des Jugendamtes im Zusammenhang mit der Inobhutnahme eines Kindes wegen einer mangelnden Sorgefähigkeit des Erziehungsberechtigten

1. Nach § 42 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB VIII hat das Jugendamt - widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme - unverzüglich eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Kindes oder des Jugendlichen herbeizuführen. Aufgabe des Familiengerichtes ist es dann nicht, die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme zu überprüfen oder lediglich ihre Fortdauer anzuordnen. Das Familiengericht hat vielmehr die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluss an die Eilmaßnahme der Inobhutnahme zu treffen. Kann es keine solche endgültige Entscheidung zu einem Eingriff in das Sorgerecht der Eltern zur Durchsetzung einer Anschlusshilfe treffen und hält es dennoch bis zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes einen Verbleib des Kindes und Jugendlichen in fremder Obhut für erforderlich, hat es den Eltern zur Ermöglichung einer Anschlusshilfe vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und regelmäßig das Recht zur Beantragung von Leistungen zur Hilfen zur Erziehung oder der Eingliederungshilfe nach §§ 27 ff. bzw. § 35a SGB VIII zu entziehen.2.