OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 09.07.2013
12 A 212/13
Normen:
KiBiz § 23 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 22; SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2563/11

Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrags für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung bis zum 1. Dezember gem. § 23 Abs. 3 S. 2 KiBiz trotz Einschulung des Kindes zum 1. August

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.07.2013 - Aktenzeichen 12 A 212/13

DRsp Nr. 2013/18890

Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrags für die Inanspruchnahme einer Kindertageseinrichtung bis zum 1. Dezember gem. § 23 Abs. 3 S. 2 KiBiz trotz Einschulung des Kindes zum 1. August

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KiBiz § 23 Abs. 3 S. 2; SGB VIII § 22; SGB VIII § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Kläger sind Eltern des am 2006 geborenen Kindes Q. B. , das vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 die städtische Tageseinrichtung für Kinder P. in C. mit einem wöchentlichen Betreuungsumfang von 45 Stunden besuchte und zum Schuljahr 2012/2013 vorzeitig eingeschult wurde.