I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist.
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