LSG Sachsen - Urteil vom 21.03.2014
L 1 KR 152/11
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Halbs. 1 und Halbs. 2; KSVG § 24 Abs. 2 S. 1; KSVG § 24 Abs. 2; SGG § 142 Abs. 2 S. 3; SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 12.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 51/09

Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe; Begriff der Konzertdirektion

LSG Sachsen, Urteil vom 21.03.2014 - Aktenzeichen L 1 KR 152/11

DRsp Nr. 2014/7725

Verpflichtung zur Künstlersozialabgabe; Begriff der Konzertdirektion

Es werden auch solche Unternehmen von der Pflicht zur Künstlersozialabgabe erfasst, die nur mittelbar darauf ausgerichtet sind, künstlerische Werke aufzuführen oder künstlerische Leistungen darzubieten, also deren Aufführung durch Dritte erreichen zu wollen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Vermarkter selbst an den Auftritten der von ihm vermarkteten Künstler mitwirkt.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 12. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; KSVG § 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Halbs. 1 und Halbs. 2; KSVG § 24 Abs. 2 S. 1; KSVG § 24 Abs. 2; SGG § 142 Abs. 2 S. 3; SGG § 153 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist.