OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.01.2014
12 B 1478/13
Normen:
VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 91; II. WoBauG § 39 Abs. 2 S. 2; PflG NRW § 12 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 576/13

Verpflichtung zur Gewährung von Pflegewohngeld für einen Heimbewohner

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2014 - Aktenzeichen 12 B 1478/13

DRsp Nr. 2014/12399

Verpflichtung zur Gewährung von Pflegewohngeld für einen Heimbewohner

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

VwGO § 166; ZPO § 114 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 8; SGB XII § 90 Abs. 3 S. 1; SGB XII § 91; II. WoBauG § 39 Abs. 2 S. 2; PflG NRW § 12 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die Beschwerde hat nicht die nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 S. 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen für eine zulässige Vorwegnahme der Hauptsache lägen für das Begehren des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm Pflegewohngeld gemäß § 12 PflG NRW zu gewähren, nicht vor, ist im Ergebnis auch unter Berücksichtigung der vom Senat allein zu prüfenden Beschwerdegründe (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht zu beanstanden.