LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.08.2015
L 12 AS 2395/14
Normen:
SGB II § 21 Abs. 4; SGB III § 77; SGB X § 44; SGG § 153 Abs. 2; SGB IX § 33 Abs. 1; SGB IX § 2;
Fundstellen:
NZS 2015, 956
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 07.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 2927/10

Verpflichtung zur Gewährung höherer Leistungen nach SGB II wegen Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte LeistungsberechtigteAntrag auf Gewährung von Mehrbedarf zur Teilhabe am ArbeitslebenUmschulungsmaßnahme zum Immobilienkaufmann als Maßnahme der beruflichen RehabilitationVoraussetzungen für einen Anspruch auf Mehrbedarf zur Teilhabe am Arbeitsleben

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.08.2015 - Aktenzeichen L 12 AS 2395/14

DRsp Nr. 2015/16335

Verpflichtung zur Gewährung höherer Leistungen nach SGB II wegen Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte Antrag auf Gewährung von Mehrbedarf zur Teilhabe am Arbeitsleben Umschulungsmaßnahme zum Immobilienkaufmann als Maßnahme der "beruflichen Rehabilitation" Voraussetzungen für einen Anspruch auf Mehrbedarf zur Teilhabe am Arbeitsleben

1. Bei der Frage, ob es sich um eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX handelt, ist allein auf den Inhalt und Schwerpunkt der Maßnahme abzustellen. Es kommt allein darauf an, ob die Maßnahme final auf die in § 33 Abs. 1 SGB IX umschriebenen Ziele der Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben Leben ausgerichtet ist. In einem solchen Fall stellt sie eine Maßnahme der "beruflichen Rehabilitation" dar, deren Besuch den Anspruch auf Mehrbedarf auslöst. 2. Eine Umschulung zum Immobilienkaufmann ist eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation unabhängig davon, ob bei der Leistungsgewährung die Behinderung des Betroffenen oder seine fehlende Beziehung zum Arbeitsmarkt im Vordergrund stand. Der formale Grund der Leistungsbewilligung tritt bei der vorzunehmenden Abgrenzung in den Hintergrund.

Tenor