LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 29.02.2012
L 3 AS 1807/11
Normen:
SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 18.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 3823/08

Verpflichtung zur Anhörung vor der Aufhebung oder Rücknahme eines Verwaltungsakts

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.02.2012 - Aktenzeichen L 3 AS 1807/11

DRsp Nr. 2013/3903

Verpflichtung zur Anhörung vor der Aufhebung oder Rücknahme eines Verwaltungsakts

1. Voraussetzungen der Nachholung der Anhörung im Widerspruchsverfahren 2. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist vor Erlass eines belastenden Verwaltungsakts dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die erheblichen Tatsachen in diesem Sinne sind alle Umstände, auf die es nach der materiell-rechtlichen Ansicht der Behörde ankommt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Rechtsansicht der Behörde zutrifft, ob also die Rechtsgrundlage, auf die sie sich stützen will, tatsächlich eingreift. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2011 abgeändert:

Der Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Juli 2008 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte darin die Leistungsbewilligungen an die Kläger für November 2007 aufgehoben hat und für diesen Monat € 387,70 von der Klägerin und jeweils € 50,34 von den Klägern (zusammen mithin € 488,38) zurückfordert.

2. Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.

3. Der Beklagte erstattet den Klägern 1/5 (ein Fünftel) ihrer außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.

Normenkette:

SGB X § 41 Abs. 1 Nr. 3;