1. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 18. Februar 2011 abgeändert:
Der Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 01. Juli 2008 wird insoweit aufgehoben, als der Beklagte darin die Leistungsbewilligungen an die Kläger für November 2007 aufgehoben hat und für diesen Monat € 387,70 von der Klägerin und jeweils € 50,34 von den Klägern (zusammen mithin € 488,38) zurückfordert.
2. Im Übrigen werden die Klage ab- und die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Beklagte erstattet den Klägern 1/5 (ein Fünftel) ihrer außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.
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