Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. März 2014 abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des - gerichtskostenfreien -Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
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