OVG Thüringen - Beschluss vom 30.10.2015
2 EO 201/14
Normen:
SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 und S. 3; SGB IX § 83; SGB IX § 84 Abs. 2; SGB IX § 128 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 8 Abs. 1; RL 200/78/EG Art. 5; ThürBG § 10 Abs. 1; ThürBG § 10 Abs. 2 S. 1; VwGO § 123 Abs. 1 S. 2; VwGO § 123 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Gera, vom 18.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 E 108/14

Verpflichtung zum behindertengerechten Umbau eines Schulgebäudes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren; Überwiegen der Erfolgsaussichten in der Hauptsache i.R.d. Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch Vorwegnahme der Hauptsache; Wiedereingliederungsanspruch eines schwerbehinderten Beamten

OVG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2015 - Aktenzeichen 2 EO 201/14

DRsp Nr. 2016/12536

Verpflichtung zum behindertengerechten Umbau eines Schulgebäudes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren; Überwiegen der Erfolgsaussichten in der Hauptsache i.R.d. Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch Vorwegnahme der Hauptsache; Wiedereingliederungsanspruch eines schwerbehinderten Beamten

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung durch Vorwegnahme der Hauptsache setzt u.a. das Vorliegen hoher, d.h. eindeutig überwiegender Erfolgsaussichten in der Hauptsache voraus. Die Anordnung einer Vorwegnahme der Hauptsache mit sehr weitgehenden Auswirkungen kommt erst in Betracht, wenn sich bereits aufgrund der summarischen Prüfung im Eilverfahren das Hauptsachebegehren als offensichtlich begründet darstellt.2. Zur Prüfung eines im Wege des verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes geltend gemachten Wiedereingliederungsanspruchs einer schwerbehinderten Beamtin. Orientierungssätze: Verpflichtung zum behindertengerechten Umbau eines Schulgebäudes im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 18. März 2014 abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin hat die Kosten des - gerichtskostenfreien -Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.