BAG - Urteil vom 22.01.2009
6 AZR 78/08
Normen:
ArbGG § 26 Abs. 1; BGB § 616; DRiG § 45 Abs. 1a S. 2; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) § 29 Abs. 2; TzBfG § 4 Abs. 1;
Fundstellen:
AP TVöD § 29 Nr. 2
ArbRB 2009, 161
AuR 2009, 224
BAGE 129, 170
MDR 2009, 813
NZA 2009, 735
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Sa 577/07
ArbG Potsdam, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2115/06

Verpflichtung zu Inanspruchnahme von Gleitzeit für ehrenamtliche Richter; Rechtsmäßigkeit des Fehlens eines Anspruchs auf Zeitgutschrift für richterliche Tätigkeit

BAG, Urteil vom 22.01.2009 - Aktenzeichen 6 AZR 78/08

DRsp Nr. 2009/8728

Verpflichtung zu Inanspruchnahme von Gleitzeit für ehrenamtliche Richter; Rechtsmäßigkeit des Fehlens eines Anspruchs auf Zeitgutschrift für richterliche Tätigkeit

1. § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD verpflichtet als ehrenamtliche Richter tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, soweit ihnen dies aufgrund einer Gleitzeitvereinbarung möglich ist, für die Ausübung des Ehrenamtes Gleitzeit in Anspruch zu nehmen. 2. Dass die als ehrenamtliche Richter tätigen Arbeitnehmer insoweit keinen Anspruch auf Zeitgutschrift erwerben, steht mit § 616 Satz 1 BGB im Einklang und verletzt nicht die Benachteiligungsverbote gem. § 26 Abs. 1 ArbGG, § 45 Abs. 1a Satz 2 DRiG. Orientierungssätze: 1. § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD verlangt von den im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmern, ihre allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten soweit wie möglich außerhalb der Arbeitszeit zu erfüllen. Soweit als ehrenamtliche Richter tätige Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Rahmen einer flexiblen Arbeitszeitregelung selbst auf die Gestaltung ihrer Arbeitszeit Einfluss nehmen können, verpflichtet sie § 29 Abs. 2 Satz 1 TVöD dazu, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und für ihr Ehrenamt Gleitzeit in Anspruch zu nehmen.