LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.05.2015
L 7 AS 576/15 B ER
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; SGG § 159 Abs. 1 S. 1; SGG § 62; SGG § 103; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; SGB II § 19 S. 1 Nr. 1; SGB II § 9 Abs. 1; SGB II § 9 Abs. 4; SGB II § 24 Abs. 5; SGB II § 12; BGB § 747; BGB § 1009; BGB § 749; BGB § 753; SGB II § 24 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 1042/15

Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II als DarlehenAnspruch auf rechtliches GehörEklatante Verletzung der Pflicht zur AmtsermittlungPflichten des Gerichts bei Verneinung eines Anordnungsgrundes wegen fruchtlosem Ablauf einer vom Vorsitzenden gesetzten (hier vom Senat als grenzwertig kurz eingestuften) Frist von Montag bis DonnerstagAnordnungsanspruch auf Bewilligung von Leistungen als Darlehen bei Vorliegen von (derzeit nicht liquidem) Vermögen in Form eines Miteigentumsanteils an einer DoppelhaushälfteBejahung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.05.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 576/15 B ER

DRsp Nr. 2015/9892

Verpflichtung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II als Darlehen Anspruch auf rechtliches Gehör Eklatante Verletzung der Pflicht zur Amtsermittlung Pflichten des Gerichts bei Verneinung eines Anordnungsgrundes wegen fruchtlosem Ablauf einer vom Vorsitzenden gesetzten (hier vom Senat als "grenzwertig kurz" eingestuften) Frist von Montag bis Donnerstag Anordnungsanspruch auf Bewilligung von Leistungen als Darlehen bei Vorliegen von (derzeit nicht liquidem) Vermögen in Form eines Miteigentumsanteils an einer Doppelhaushälfte Bejahung eines Anordnungsgrundes hinsichtlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung

1. Das Sozialgericht ist, wenn es einen Anordnungsgrund wegen des fruchtlosen Ablaufs einer vom Vorsitzenden gesetzten Frist verneinen will, verpflichtet, sicherzustellen, dass die Fristsetzung den Antragsteller zu einem Zeitpunkt erreicht hat, zu dem die Erfüllung der geforderten Mitwirkungshandlungen noch fristgemäß möglich und zumutbar war. Kann das Sozialgericht den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Frist nicht sicher feststellen, ist es verpflichtet, den Antragsteller an die Erledigung der Auflagen zu erinnern.