Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Februar 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Hauptantrag der Klägerin abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Revision als unzulässig verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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