Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin zur Leistung von Rufbereitschaft verpflichtet ist.
Die am 16. August 1952 geborene Klägerin ist seit dem 1. Januar 1974 im Niedersächsischen Landeskrankenhaus H des beklagten Landes als medizinisch-technische Assistentin beschäftigt. Nach §
Am 16. Oktober 1976 bekam die Klägerin ihr erstes Kind. Aufgrund zweier Änderungsverträge vom 28. Februar 1977 und vom 6./21. Juni 1977 arbeitete die Klägerin ab 10. Januar 1977 zunächst befristet, dann unbefristet nur noch "die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit". In § 2 der beiden Verträge heißt es, daß sonstige Änderungen gegenüber dem bisherigen Vertragsverhältnis nicht eintreten. Die Klägerin arbeitete nur vormittags.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|