BAG - Urteil vom 12.02.1992
5 AZR 566/90
Normen:
BAT (n.F.) § 15 Abs. 6 b ;
Fundstellen:
BAGE 69, 317
BB 1992, 1216
BB 1992, 1491
NZA 1992, 839
Vorinstanzen:
ArbG Hildesheim, vom 20.04.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 70/89
LAG Niedersachsen, vom 13.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 714/89

Verpflichtung einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin zur Leistung von Rufbereitschaft

BAG, Urteil vom 12.02.1992 - Aktenzeichen 5 AZR 566/90

DRsp Nr. 1996/6209

Verpflichtung einer teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin zur Leistung von Rufbereitschaft

»Nach § 15 Abs. 6 b BAT (früher SR 2 a Nr. 6 Abschn. B Abs. 6 BAT) sind grundsätzlich auch Teilzeitbeschäftigte zur Leistung von Rufbereitschaft verpflichtet.«

Normenkette:

BAT (n.F.) § 15 Abs. 6 b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin zur Leistung von Rufbereitschaft verpflichtet ist.

Die am 16. August 1952 geborene Klägerin ist seit dem 1. Januar 1974 im Niedersächsischen Landeskrankenhaus H des beklagten Landes als medizinisch-technische Assistentin beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages vom 18. Januar/6. Februar 1974 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen.

Am 16. Oktober 1976 bekam die Klägerin ihr erstes Kind. Aufgrund zweier Änderungsverträge vom 28. Februar 1977 und vom 6./21. Juni 1977 arbeitete die Klägerin ab 10. Januar 1977 zunächst befristet, dann unbefristet nur noch "die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit". In § 2 der beiden Verträge heißt es, daß sonstige Änderungen gegenüber dem bisherigen Vertragsverhältnis nicht eintreten. Die Klägerin arbeitete nur vormittags.