Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und Zahlungsansprüche.
Der Kläger war beim Restaurant "G H " seit dem 1. Mai 2005 zunächst in Teilzeit als Kellner beschäftigt.
Ab dem 01.08.2005 wurde das Arbeitsverhältnis in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt. Basis hierfür war der Arbeitsvertrag vom 01.08.2005 (Original Bl. 94 ff. d.A.). Vereinbart war darin eine wöchentliche Arbeitszeit von 45 Stunden und ein Nettoverdienst von 1.300,-- EUR.
Mit Schreiben vom 19.04.2006 (Bl. 8 d.A.) gerichtet an die Beklagte, machte der Kläger darauf aufmerksam, dass erhebliche Gehaltsrückstände in Höhe von 4 Monatsgehältern bestünden und übte ein Zurückbehaltungsrecht aus. Zugleich setzte er der Beklagten eine Frist bis zum 27.04.2006, die Rückstände auszugleichen.
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