OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.08.2015
12 A 833/14
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 36a Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 5793/12

Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme von Internatskosten; Beurteilungsspielraum des Jugendamtes bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Jugendhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2015 - Aktenzeichen 12 A 833/14

DRsp Nr. 2015/17258

Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme von Internatskosten; Beurteilungsspielraum des Jugendamtes bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit einer Maßnahme der Jugendhilfe

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB VIII § 36a Abs. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Das Zulassungsvorbringen vermag nicht hinreichend in Frage zu stellen, dass die Voraussetzungen des § 36a Abs. 3 SGB VIII für die im Streit stehende Übernahme der Internatskosten vorgelegen haben, wie vom Verwaltungsgericht angenommen.

Nach § 36a Abs. 3 SGB VIII ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen für Hilfen, die abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft wurden, nur verpflichtet,

1. wenn der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat (Nr. 1),

2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen (Nr. 2) und