BSG - Urteil vom 13.02.2014
B 4 AS 22/13 R
Normen:
SGB X § 21 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BSGE 115, 126
BSGE 2015, 126
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 19 AS 727/11
SG Cottbus, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 2096/10

Verpflichtung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Überprüfung sämtlicher Bescheide der letzten Jahre auf ihre Rechtmäßigkeit im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

BSG, Urteil vom 13.02.2014 - Aktenzeichen B 4 AS 22/13 R

DRsp Nr. 2014/9691

Verpflichtung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Überprüfung sämtlicher Bescheide der letzten Jahre auf ihre Rechtmäßigkeit im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren

Beantragt ein Leistungsberechtigter "die Überprüfung sämtlicher bestandskräftiger Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit", fehlt es an einer inhaltlichen Prüfverpflichtung des SGB 2-Trägers, wenn der Sozialleistungsträger den Einzelfall, der zur Überprüfung gestellt werden soll, objektiv nicht ermitteln kann.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 21 Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB II § 40 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I

Streitig ist die Überprüfung und Rücknahme aller Bescheide über die Gewährung, Aufhebung und Erstattung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum seit Januar 2006.