LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.08.2008
9 TaBV 37/08
Normen:
BetrVG § 16 Abs. 3; AktG § 104; 3. WOMitbestG § 4 Abs. 4; MitbestG § 20;
Vorinstanzen:
ArbG Hanau, vom 06.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 11/07

Verpflichtung des Gesamtbetriebsrats zur Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat - gerichtliche Bestellung des Hauptwahlvorstandes

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.08.2008 - Aktenzeichen 9 TaBV 37/08

DRsp Nr. 2009/2559

Verpflichtung des Gesamtbetriebsrats zur Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat - gerichtliche Bestellung des Hauptwahlvorstandes

Bleibt der Gesamtbetriebsrat entgegen § 4 Abs. 4 der 3. WOMitbestG dauerhaft untätig und bestellt jahrelang keine Mitglieder des Hauptwahlvorstandes, sondern nimmt es stattdessen hin, dass die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat per gerichtlicher Nachbesetzung nach § 104 AktG bestellt werden, anstatt Aufsichtsratswahlen bzw. Nachwahlen einzuleiten, kann er hierzu nach § 20 MitbestG auf Antrag verpflichtet werden. Die Möglichkeit der Bestellung des Hauptwahlvorstandes durch das Arbeitsgericht entsprechend § 16 BetrVG sehen das MitbestG und die 3. WOMitbestG nicht vor. Für eine analoge Anwendung dieser Vorschrift ist kein Raum.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 7) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hanau vom 06. Februar 2008 - 1 BV 11/07 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 16 Abs. 3; AktG § 104; 3. WOMitbestG § 4 Abs. 4; MitbestG § 20;

Gründe:

I.