LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.11.2016
5 Sa 173/16
Normen:
MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 17.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 4064/15

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für Bereitschaftszeiten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.11.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 173/16

DRsp Nr. 2017/2022

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns für Bereitschaftszeiten

1. Auch die Bereitschaftszeit ist mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten (BAG - 5 AZR 716/15 - 29.06.2016). 2. Ist nach dem geltenden Tarifvertrag die Bereitschaftszeit mit dem Bruttoarbeitslohn entgolten, so ist der Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns erfüllt, wenn die gezahlte Bruttovergütung das Produkt der einschließlich geleisteten Arbeitsstunden multipliziert mit dem Mindestlohn übersteigt (hier: bejaht).

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. März 2016, Az. 2 Ca 4064/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MiLoG § 1 Abs. 1; MiLoG § 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den gesetzlichen Mindestlohn für Bereitschaftszeiten.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einem Rettungsdienst, als Rettungsassistent beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der DRK-Reformtarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-RTV) Anwendung. Das Tabellenentgelt des Klägers betrug im Streitzeitraum nach Entgeltgruppe 8 Stufe 6 monatlich 3.083,53 EUR brutto. Der DRK-RTV enthält ua. folgende Regelungen:

"§ 12 Regelmäßige Arbeitszeit