LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.03.2014
9 TaBV 172/13
Normen:
BetrVG § 77;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 15 BV 112/13

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einhaltung des sich aus einer Betriebsvereinbarung ergebenden Dienst- bzw. Schichtplans

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.03.2014 - Aktenzeichen 9 TaBV 172/13

DRsp Nr. 2015/2321

Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einhaltung des sich aus einer Betriebsvereinbarung ergebenden Dienst- bzw. Schichtplans

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, keine Arbeit ohne oder außerhalb eines auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden Dienstplans anzuordnen oder entgegenzunehmen. Ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung ergibt sich aus der gem. §§ 87 Abs. 1 Nr. 2, 3, 77 Abs. 6 BetrVG nachwirkenden Betriebsvereinbarung.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juni 2013 - 15 BV 112/13 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den Unterlassungsverpflichtungen zu 1) und 2) arbeitskampfbedingte Arbeitszeitanordnungen und solche gegenüber leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG ausgenommen sind.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77;

Gründe:

I.