Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, über den Antrag der Antragstellerin auf Aufnahme in eine städtische Kindertageseinrichtung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Die Beschwerde mit den Anträgen,
"den Beschluss des VG Köln vom 8.8.2016 (Az.
hilfsweise,
unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab sofort einen Betreuungsplatz für unter dreijährige Kinder mit einem Betreuungsumfang von 35 Stunden in einem wohnortnahen städtischen Kindergarten zuzuweisen,
hilfsweise,
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