SG Marburg - Urteil vom 07.02.2007
S 12 KA 851/06
Normen:
AMG (1976) § 1 § 105 Abs. 5b S. 2 § 2 Abs. 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 20 Abs. 1 ; SGB V § 106 Abs. 2 § 13 Abs. 1 § 31 Abs. 1 § 73 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ;

Verordnungsfähigkeit von Wobe-Mugos-E in der gesetzlichen Krankenversicherung, Wirtschaftlichkeit der Versorgungsweise eines Vertragsarztes

SG Marburg, Urteil vom 07.02.2007 - Aktenzeichen S 12 KA 851/06

DRsp Nr. 2007/21016

Verordnungsfähigkeit von "Wobe-Mugos-E" in der gesetzlichen Krankenversicherung, Wirtschaftlichkeit der Versorgungsweise eines Vertragsarztes

1. Ein Versicherter hatte im Jahr 2004 auf das Arzneimittel Wobe-Mugos-E in Tablettenform keinen Anspruch auf Versorgung bzw. keinen Kostenerstattungsanspruch. 2. Ein Arzt, der im Gegensatz zur Mehrzahl der Ärzte seiner Fachgruppe ein besonders teures Präparat zur Behandlung von Gesundheitsstörungen einsetzt, die alle Ärzte seiner Fachgruppe typischerweise behandeln, kann sich der Verantwortung für die Wirtschaftlichkeit seiner Versorgungsweise insgesamt nicht mit dem Hinweis entziehen, er bewerte den Nutzen eines bestimmten, von ihm als innovativ eingeschätzten Präparates anders als seine Kollegen und habe deshalb zwangsläufig höhere Verordnungskosten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette: